Satzung

 



Satzung WGSP

SATZUNG
der Westfälischen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie (WGSP) in der DGSP e.V. nach
Beschluß der Gründungsversammlung vom 21.2.1976, geändert durch Beschluß der
Mitgliederversammlung vom 27.10.98 in Bielefeld.

§1

Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen “Westfälische Gesellschaft für Soziale Psychiatrie (WGSP)
in der DGSP e.V“. Er hat seinen Sitz in Gütersloh und ist in dem Vereinsregister des
Amtsgerichtes Gütersloh eingetragen.

§2

Zweck
Die Gesellschaft stellt sich die Aufgabe, zur Entwicklung einer Psychiatrie in der BRD,
speziell in Westfalen beizutragen, die an den Bedürfnissen der psychisch und
psychosozial Leidenden orientiert und insofern gesellschaftlich bezogen ist, als sie die
sozialen und psychischen Ursachen, Begleitumstände und Folgen seelischen Krankseins
zum Gegenstand ihres Handelns macht.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein in Zusammenarbeit
mit Vertretern und Vertreterinnen der Kommunen, der Verbände, der Psychiatrie-
Erfahrenen, der Angehörigen sowie mit nationalen und internationalen Organisationen
und unter Berücksichtigung bereits vorliegender wissenschaftlicher und praktischer
Erfahrungen versucht, die psychiatrische Versorgung, einschließlich ihrer wissenschaftlichen
und psychotherapeutischen Aspekte im Hinblick auf Vorbeugung,
Behandlung und Eingliederung voranzutreiben.
Sie strebt dieses Ziel an durch kritische Überprüfung und Initiativen zur Veränderung der
therapeutischen Methoden, bestehender Organisationsformen, Gesetze und Verordnungen,
die einer sozialen Psychiatrie im Wege stehen. Dazu ist es unerläßlich, die
Öffentlichkeit mit einzubeziehen. Die Gesellschaft ist dazu bereit, die Trägerschaft von
Einrichtungen zu übernehmen, die diesem Zweck dienen.
Sie fördert das gemeinsame Handeln aller Berufsgruppen, aller Disziplinen, Institutionen,
Vereinigungen und Gruppen, die für die Verwirklichung der geschilderten Ziel
wichtig sind. Im Sinne ihrer Ziele tritt die Gesellschaft für den Ausbau der Ausbildungs-,
Fortbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten aller in der Psychiatrie Tätigen ein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§3

Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§4

Mittel
Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch

  • 1. Mitgliedsbeiträge,
  • 2. Veranstaltungen,
  • 3. Spenden,
  • 4. öffentliche Zuwendungen.


§5

Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele
der Gesellschaft zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Mitglieder der Westfälischen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie sind gleichzeitig
Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch

  • a. Tod bzw. Auflösung (bei juristischen Personen)
  • b. Austritt
  • c. Ausschluß

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein Mitglied

  • a.) den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder
  • b.) gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
  • c.) mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt und trotz Mahnung nach Ablauf von drei Monaten nicht zahlt.

Über den Ausschluß entscheidet der Bundesvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben
werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann Berufung vor der Mitgliederversammlung
der DGSP eingelegt werden.
Geleistete Beiträge werden nach Ausschluß nicht zurückgezahlt. Das Mitglied bleibt
auch nach seinem Ausscheiden zur Bezahlung rückständiger Beiträge verpflichtet. Mit
dem Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.

§6

Beiträge
Über Höhe und Einzugsverfahren der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
der DGSP.

§7

Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8

Vorstand
Der Gesamtvorstand gliedert sich in den Geschäftsführenden Vorstand und den
Erweiterten Vorstand.
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden, einer/ einem 1. und
2. Stellvertreterin/ Stellvertreter, der/ dem Schatzmeisterin/ Schatzmeister und der/dem
Schriftführerin/Schriftführer.
Der Gesamtvorstand besteht aus höchstens 12 Mitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder
werden alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Geschäftsführende Vorstand bestimmt ein Mitglied als Vertreter/ Vertreterin
gegenüber dem Bundesvorstand.
Wiederwahl ist zulässig. Der ausscheidende Gesamtvorstand bleibt jedoch solange im
Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer ergänzt
sich der Vorstand aus der Kandidatinnen-/Kandidatenliste der letzten Vorstandswahl
entsprechend der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß der
Sat7ung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des
Geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und in dieser Eigenschaft Vorstand im
Sinne des BGB.
Vorstandssitzungen werden von der/vom Vorsitzenden oder einer/einem Stellvertreterin/
Stellvertreter einberufen, sooft die Geschäftslage dies erforderlich macht.
Den Vorsitz in den Sitzungen führt die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung
eine/ein Stellvertreterin/Steilvertreter. Die/Der Schriftführerin/ Schriftführer hat über jede
Versammlung des Vorstandes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihr/ihm und
der/dem Leiterin/Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
Die/ Der Schatzmeisterin/ Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt
ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Sie/ Er hat der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre am Ende der Amtszeit des
Vorstandes einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Rechtsgeschäfte für den Verein, die DM 400,-- (210 Euro) überschreiten, bedürfen eines
Vorstandsbeschlusses.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§9

Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Vorstand
mindestens einmal alle zwei Jahre einzuberufen.
Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle
Mitglieder spätestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
  • Entlassung, Neuwahl und Nachwahl des Vorstandes, Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf gehalten, wenn
mindestens ein Drittel des Gesamtvorstandes oder ein Viertel der Mitglieder, dieses unter
Angabe der Gründe und Zwecke, schriftlich bei den Vorsitzenden beantragt. Auch zu
ihnen ist schriftlich, spätestens 14 Tage vorher (maßgeblich ist das Datum des
Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Alle Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienen Mitglieder, außer bei Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen, für die
eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.
Der/Die Schriftführer/-in des Vereins hat über Beschlüsse eine Niederschrift
aufzunehmen, die von ihm/ihr und dem/der Versammlungsleiter/-in zu unterzeichnen ist.

§ 10

Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann vom Gesamtvorstand oder mindestens einem Drittel der
Mitglieder beantragt werden. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins nach
§ 9 hat zur Voraussetzung, daß der Antrag auf Auflösung den Mitgliedern drei Wochen
vor der beschlußfassenden Versammlung bekannt gegeben ist.

§ 11

Restgelder
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die DGSP, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§ 12

Satzungänderungen
Satzungsänderungen können vom Gesamtvorstand oder von mindestens einem Drittel
der Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung
gemäß § 9.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 27.10.98 auf der Grundlage der Satzung
der Gründungsversammlung vom 21.02.1976.

Unterschriften:
1. Vorsitzender,
Schriftführer